Gesetze / Landesrecht Bayern / Fluglärmschutzverordnung Neuburg

FluLärmV ND

§ 1 Lärmschutzbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FluL%C3%A4rmV%20ND/1#abs-1 (1) Für den militärischen Flugplatz Neuburg wird außerhalb des Flugplatzgeländes ein Lärmschutzbereich nach § 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl I S. 2550) festgesetzt. Die Begrenzungen der Schutzzonen des Lärmschutzbereichs bestimmen sich nach den ohne Glättungsverfahren verbundenen Kurvenpunkten gemäß Abs. 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FluL%C3%A4rmV%20ND/1#abs-2 (2) Es werden folgende Schutzzonen festgesetzt:

1. Tag-Schutzzone 1 nach Anlage 1 ,

2. Tag-Schutzzone 2 nach Anlage 2 ,

3. Nacht-Schutzzone nach Anlage 3 .

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FluL%C3%A4rmV%20ND/1#abs-3 (3) Die nach Abs. 1 und 2 bestimmten Schutzzonen sind in drei Übersichtskarten im Maßstab 1:50 000 (in verkleinerter Form als Anlagen 4 bis 6 ) sowie in Detailkarten im Maßstab 1:5 000 dargestellt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie sind beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ingolstadt, Rechbergstraße 8, 85049 Ingolstadt, zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 2